Themenliste für das Seminar „Umweltstrafrecht“, SomSem 2023
1. Die sog. Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts – wird sie zurecht
bejaht und wie weit reicht sie?
2. Was sind „Abfälle“ i.S.d. § 326 Abs. 1 StGB – und wie unterscheiden sie sich
von Abfällen i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 KrWG?
3. Kann man strafrechtlich verantwortlich sein für eine unbefugte
Abfallbeseitigung durch Dritte?
4. Besteht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des
Grundstückseigentümers/-besitzers für „Altlasten“ eines früheren
Grundstückseigentümers?
5. Was ist ein Natura-2000-Gebiet und was muss man tun, um sich nach § 329
Abs. 4 StGB strafbar zu machen?
6. Was ist der Unterschied zwischen Taten nach § 325 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, ist
diese „doppelte“ Regelung sinnvoll und was sind die Voraussetzungen?
7. Wann macht man sich wegen „Abfallverbringung“ (Ein-, Aus- oder Durchfuhr
von Abfällen) strafbar?
8. Stellt das Ausbaggern der Ems bzw. der Elbe eine tatbestandsmäßige
Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) dar? Kommen evtl. (noch) andere
Strafvorschriften in Betracht?
9. Sollte die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern im
Umweltstrafrecht in einem besonderen Tatbestand geregelt werden?
10. Der untätige Betriebsbeauftragte für Umweltschutz im Unternehmen – Täter
oder Gehilfe von Aufsichts- bzw. Leitungspersonen?
11. Der Vorstand eines Betriebs beschließt mit 8 : 2 Stimmen eine
umweltbeeinträchtigende (ungenehmigte) Maßnahme, die umgesetzt wird.
Sind die acht dafür stimmenden Vorstände – oder sogar alle zehn – als Mittäter zu bestrafen? Macht es einen Unterschied, ob die Abstimmung offen
oder geheim erfolgte?
12. Erfolgs-, Tätigkeits-, konkrete und abstrakte Gefährdungsdelikte sowie
Eignungsdelikte. Eine Klärung grundlegender Begriffe am Beispiel des
Umweltstrafrechts.
13. Die inhaltlichen Anforderungen an den Vorsatz des objektiven
Tatbestandserfordernisses des Handelns ohne Genehmigung: Ist Kenntnis
der Verwaltungswidrigkeit erforderlich?
14. Expertenwissen in speziellen Bereichen: Gelten im Umweltstrafrecht
strengere Maßstäbe für die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums i.S.d. § 17
StGB?
15. Jenseits des Umweltstrafrechts: Ist ein sog. Klimanotstand anzuerkennen?
Handeln „Klimakleber“ verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB?
Hinweise:
Das Seminar ist als Blockseminar am Ende des SomSem 2023 geplant.
Am 15.2.2023 findet um 14:00 Uhr eine Vorbesprechung in der Bibliothek des Instituts
für Wirtschaftsstrafrecht (Raum 22/203) statt. Bitte melden Sie sich sowohl im
Sekretariat des Lehrstuhls als auch über STUD.IP zu der Veranstaltung an. Die
Anmeldung im Sekretariat können Sie per E-Mail an instwsr@uni-osnabrueck.de
richten. Bitte geben Sie dabei neben Ihrem Namen und dem gewünschten Thema auch
Ihre Matrikelnummer, eine E-Mail-Adresse und Ihr aktuelles Fachsemester an. Die
Themenvergabe erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Das Seminar ist auf
maximal 15 Teilnehmer:innen beschränkt.